Pflichtteil: Muss ich mir anrechnen lassen, was ich vom Erblasser erhalten habe?
Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind nur in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil anzurechnen.
Schenkungen und sonstige Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten sind nur in bestimmten Fällen auf den Pflichtteil anzurechnen.
Bei hohen Nachlässen kann auf den Pflichtteil Erbschaftsteuer zu zahlen sein.
Der Pflichtteil ist eine Geldentschädigung, die der Erbe an Sie als Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss. Der Erbe muss Ihnen Informationen geben, um die Höhe des Betrages zu errechnen und zu überprüfen. Der Erbe muss erst auf Ihr Verlangen hin tätig werden.
Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so hat ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, das Grundbuch einzusehen. Hierzu führte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – I-3 Wx 15/14 – aus:
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, ist ihr Wert bei der Pflichtteilsberechnung einzubeziehen. Es kommt auf den Marktwert zum Stichtag Todestag an. Diesen Wert muss der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten durch einen Sachverständigen ermitteln lassen, auf Kosten des Nachlasses.