Wenn die Bank die Vollmacht nicht akzeptiert – Ihre Rechte bei General- und Vorsorgevollmachten

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 4. Juli 2025 von Tobias Goldkamp

Viele Mandanten sind überrascht, wenn ein Bevollmächtigter am Bankschalter abgewiesen wird, obwohl er eine ordnungsgemäß erteilte General- oder Vorsorgevollmacht vorlegt. Banken dürfen solche Vollmachten in laufenden Kontobeziehungen grundsätzlich nicht verweigern – und haften sogar für Schäden, die durch eine ungerechtfertigte Zurückweisung entstehen.

Warum ist die Anerkennung durch Banken so wichtig?

Eine General- und Vorsorgevollmacht soll Handlungsfähigkeit sichern, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr tätig werden kann – sei es durch Krankheit, Unfall oder Tod. Wird sie von der Bank abgelehnt, drohen gravierende Folgen:

  • laufende Rechnungen oder Pflegekosten können nicht bezahlt werden,
  • Unternehmensabläufe kommen ins Stocken,
  • es entsteht ein kostspieliges Betreuungsverfahren, obwohl der Vollmachtgeber das gerade vermeiden wollte.

Wann muss die Bank Ihre Vollmacht anerkennen?

Bestehende Konten und Depots

Besteht bereits eine Geschäftsbeziehung, muss die Bank die Vollmacht akzeptieren, wenn das Original vorgelegt wird. Das gilt unabhängig davon, ob die Vollmacht

  • notariell beurkundet,
  • notariell beglaubigt oder
  • privatschriftlich erteilt wurde.

Ausnahmen

  • Begründete Zweifel: Nur wenn konkrete Hinweise auf Fälschung oder Widerruf vorliegen, darf die Bank genauer prüfen.
  • Neue Konten: Für die Eröffnung eines völlig neuen Kontos kann die Bank frei entscheiden – ausgenommen ist das gesetzliche Basiskonto.

Häufige Fehlpositionen der Banken – und warum sie nicht halten

  • „Nur unser Haus-Formular gilt.“ AGB-Klauseln, die eigene Vordrucke erzwingen oder eine Unterschrift in der Filiale verlangen, sind meist unwirksam.
  • „Wir brauchen trotzdem einen Erbschein.“ Bei trans- oder postmortalen Vollmachten ist ein zusätzlicher Erbschein überflüssig – die Bank darf ihn nicht verlangen.
  • „Wir befürchten Haftungsrisiken.“ Das Gesetz schützt die Bank, wenn das Original vorliegt (§ 172 BGB). Bloße Angst vor Fälschungen rechtfertigt keine Zurückweisung.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Az. 10 S 110/14: Eine allgemeine Vorsorgevollmacht deckt auch Bankgeschäfte ab. Verweigert die Bank Überweisungen ohne triftigen Grund, muss sie dem Vollmachtgeber die Anwaltskosten ersetzen.

LG Potsdam, Beschluss vom 28.05.2015, Az. 11 T 42/15: Die Betreuung ist subsidiär (=nachrangig). Selbst wenn die Bank eine Vorsorgevollmacht nicht akzeptiert, rechtfertigt das allein keinen Betreuer – der Bevollmächtigte muss vielmehr seine Rechte durchsetzen.

LG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2017, Az. 301 T 280/17: Veranlasst eine Bank die Einrichtung einer Betreuung, weil sie eine wirksame Vorsorgevollmacht ignoriert, kann ihr das Gericht die gesamten Betreuungsverfahrenskosten auferlegen.

LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, Az. C 11 S 19/20: Für die Wirksamkeit einer Vollmacht ist es unschädlich, dass es sich um eine handschriftlich ausgefüllte Mustervollmacht mit Ankreuzfeldern handelt. Die Bank haftet auf Schadensersatz, wenn sie solche Vollmachten ohne konkreten Zweifel zurückweist.

AG Altötting, Beschluss vom 26.11.2020, Az. XVII 406/20: Das Gericht lehnte die Bestellung eines Betreuers ab, obwohl die Sparkasse eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht nicht anerkennen wollte. Eine umfassende Vollmacht macht eine rechtliche Betreuung entbehrlich – Banken müssen sich daran halten.

AG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021, Az. 85 XVII 79/21: Lehnt eine Bank trotz notarieller Vollmacht Auszahlungen ab, haftet sie für alle hierdurch verursachten Schäden. Eine Ersatzbevollmächtigung greift erst, wenn der ursprünglich Bevollmächtigte tatsächlich ausfällt.

Für Anwälte, Notare und Richter bietet der aktuelle Fachaufsatz „Die Pflicht der Banken zur Anerkennung von General- und Vorsorgevollmachten“ von Dr. Armin Weinand und Rechtsanwalt Dr. Philipp S. Weinmann, beide Kanzlei Dr. Weinand Rechtsanwälte, weitere Einzelheiten und Nachweise aus der Rechtsprechung.

Ihr Fahrplan, wenn die Bank blockt

  1. Außergerichtliche Aufforderung: Lassen Sie uns die Bank schriftlich zur Anerkennung auffordern – oft genügt ein fachlicher Hinweis auf die Rechtslage.
  2. Feststellungsklage: Verweigert die Bank weiter, beantragen wir gerichtliche Bestätigung der Vertretungsberechtigung.
  3. Schadensersatz: Entstehen Verzugszinsen, Betreuungs- oder Anwaltskosten, machen wir diese gegen die Bank geltend.

So beugen Sie Problemen vor

  • Notarielle Form wählen: Eine beurkundete oder beglaubigte Vollmacht überzeugt auch kritische Filialmitarbeiter.
  • Original griffbereit halten: Der Bevollmächtigte sollte das Dokument bei jedem Banktermin mitführen.

Wie wir Sie unterstützen

Wir prüfen oder entwerfen Ihre General- und Vorsorgevollmacht so, dass sie bei Banken, Behörden und Geschäftspartnern reibungslos wirkt. Kommt es doch zur Blockade, setzen wir Ihre Rechte konsequent durch – einschließlich Schadensersatz.

Ihr nächster Schritt

Möchten Sie sicherstellen, dass Ihre Vollmacht im Ernstfall anerkannt wird? Oder streitet Ihre Bank bereits über die Wirksamkeit? Sprechen Sie uns an. Wir schützen Ihre Handlungsfähigkeit – privat wie unternehmerisch.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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