Erbrecht des Ehegatten bei laufender Scheidung: Ruhendes Scheidungsverfahren schützt nicht vor Erbausschluss

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 21. Mai 2026 von Tobias Goldkamp

Auch wenn Ehegatten formal noch verheiratet sind, kann das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten bereits vor der Scheidung entfallen. Der BGH hat entschieden: Ruht ein Scheidungsverfahren 18 Jahre lang, führt das allein nicht dazu, dass der Ehegatte wieder erbberechtigt ist. Entscheidend bleibt, ob beim Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser den Scheidungsantrag gestellt oder ihm wirksam zugestimmt hatte.

Worum ging es?

Der BGH, Beschluss vom 13.05.2026, Az. IV ZB 7/25, betrifft eine für getrenntlebende Ehegatten und deren Familien sehr praxisrelevante Frage: Kann der überlebende Ehegatte noch gesetzlicher Erbe sein, wenn ein altes Scheidungsverfahren zwar nie abgeschlossen wurde, aber über viele Jahre nicht betrieben worden ist?

Der Erblasser war seit 1988 verheiratet. Seine Ehefrau reichte im Oktober 2000 einen Scheidungsantrag ein. Im April 2003 fand vor dem Familiengericht eine mündliche Verhandlung statt. Dort stellte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag. Der Erblasser stimmte der Scheidung zu. Anschließend wurden unter Beteiligung seiner Rechtsanwältin auch Scheidungsfolgesachen wie Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich erörtert.

Danach wurde das Scheidungsverfahren nicht zu Ende geführt. Wegen Vergleichsverhandlungen über Folgesachen wurde ein Verkündungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Viele Jahre später, im Dezember 2021, nahm die Ehefrau ihren Scheidungsantrag zurück. Diese Rücknahme wurde dem Erblasser jedoch erst nach seinem Tod zugestellt. Der Erblasser starb im Januar 2022, ohne ein Testament zu hinterlassen.

Die Ehefrau beantragte anschließend einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser sollte sie und die Tochter des Erblassers als Erben je zur Hälfte ausweisen. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab. Auch das OLG Rostock wies die Beschwerde zurück. Der BGH bestätigte diese Entscheidungen.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die Ehefrau nicht gesetzliche Erbin geworden ist. Ihr Ehegattenerbrecht war nach § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift verliert der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte.

Genau das war nach Auffassung des BGH der Fall. Der Erblasser hatte dem Scheidungsantrag wirksam zugestimmt. Außerdem lebten die Ehegatten beim Tod des Erblassers bereits weit mehr als drei Jahre getrennt. Damit wurde das Scheitern der Ehe gesetzlich unwiderleglich vermutet.

Warum die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags nicht half

Die Ehefrau hatte versucht, den Scheidungsantrag kurz vor dem Tod des Erblassers zurückzunehmen. Das genügte aber nicht.

Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann ein Scheidungsantrag nicht mehr einseitig ohne Einwilligung des anderen Ehegatten zurückgenommen werden. Der BGH sah diese mündliche Verhandlung hier als begonnen an. Zwar hatte der Erblasser seine Zustimmung zunächst selbst erklärt. Seine Rechtsanwältin erschien aber später im Termin, nahm an der weiteren Verhandlung teil und erörterte mit Gericht und Gegenseite die Folgesachen.

Für den BGH war entscheidend: Scheidung und Scheidungsfolgen stehen im Verbundverfahren in engem Zusammenhang. Wer im Scheidungsverfahren über Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich verhandelt, nimmt damit nicht losgelöst von der Scheidung Stellung. Die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags hätte daher der Einwilligung des Erblassers bedurft. Eine solche Einwilligung lag nicht vor.

18 Jahre Ruhen des Verfahrens ändern nichts

Der zentrale Punkt der Entscheidung liegt im langen Stillstand des Scheidungsverfahrens. Das Verfahren ruhte rund 18 Jahre. Die Ehefrau argumentierte sinngemäß, ein so langes Ruhen müsse dazu führen, dass der Scheidungsantrag erbrechtlich nicht mehr berücksichtigt werde.

Dem folgte der BGH nicht. Ein ruhendes Verfahren bleibt rechtshängig. Das Ruhen beendet das Scheidungsverfahren nicht. Auch ein bloßes Untätigbleiben ist keine stillschweigende Rücknahme des Scheidungsantrags. Dafür müsste sich aus dem Verhalten eindeutig und unzweifelhaft ergeben, dass der Antrag zurückgenommen werden soll.

Ebenso wenig nahm der BGH an, der Erblasser habe seine Zustimmung zur Scheidung stillschweigend widerrufen. Allein daraus, dass er das Verfahren nicht weiter betrieben hatte, ergab sich kein eindeutiger Wille, zur Ehe zurückzukehren oder das Erbrecht der Ehefrau wieder aufleben zu lassen.

Warum der BGH keine Ausnahme zulässt

Der BGH lehnte auch eine einschränkende Auslegung des § 1933 BGB ab. Eine solche Einschränkung wäre denkbar gewesen, wenn die gesetzliche Regelung für sehr lange ruhende Verfahren erkennbar lückenhaft wäre. Das sah der BGH aber nicht.

Der Zweck des § 1933 BGB besteht darin, den mutmaßlichen Willen eines Ehegatten zu berücksichtigen, der die Scheidung betrieben oder ihr zugestimmt hat. Das Gesetz geht davon aus, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht seine innere Rechtfertigung verliert, wenn die Trennung rechtlich manifest geworden ist und die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Würde man bei ruhenden Verfahren nach einer bestimmten Zeit den Erbausschluss wieder entfallen lassen, entstünde erhebliche Rechtsunsicherheit. Ab welchem Zeitpunkt sollte das gelten? Nach fünf Jahren, zehn Jahren oder zwanzig Jahren? Der BGH vermeidet diese Unsicherheit und stellt auf klare Kriterien ab: rechtshängiges Scheidungsverfahren, Scheidungsvoraussetzungen, Antrag oder Zustimmung des Erblassers.

Wichtig: Getrenntleben allein reicht nicht

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder getrenntlebende Ehegatte automatisch vom Erbe ausgeschlossen ist. Bloßes Getrenntleben genügt nicht.

Erforderlich ist vielmehr, dass beim Tod des Erblassers die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser selbst die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hatte. Ohne Scheidungsantrag oder Zustimmung bleibt das gesetzliche Ehegattenerbrecht grundsätzlich bestehen, solange keine andere erbrechtliche Regelung greift.

Gerade deshalb ist die Prüfung im Erbscheinverfahren oft komplizierter, als es auf den ersten Blick erscheint. Es reicht nicht aus, nur auf die Heiratsurkunde oder den Familienstand zu schauen. Entscheidend können alte familiengerichtliche Akten, Protokolle über mündliche Verhandlungen, Schriftsätze, Zustellungsnachweise und der genaue Stand des Scheidungsverfahrens sein.

Praktische Folgen für Ehegatten, Erben und Pflichtteilsberechtigte

Die Entscheidung zeigt: Eine nicht abgeschlossene Scheidung kann Jahrzehnte später erhebliche erbrechtliche Folgen haben. Das betrifft nicht nur die gesetzliche Erbfolge, sondern häufig auch Pflichtteilsfragen, Zugewinnausgleich, Erbscheinverfahren und die Auslegung von Testamenten.

Für getrenntlebende Ehegatten ist besonders wichtig:

  • Wer den anderen Ehegatten nicht mehr als Erben einsetzen möchte, sollte sich nicht allein auf ein laufendes Scheidungsverfahren verlassen, sondern Testament, Erbvertrag und Bezugsrechte prüfen lassen.
  • Wer den Ehegatten trotz Trennung weiterhin absichern möchte, sollte dies ausdrücklich und rechtssicher regeln.
  • Wer eine frühere Zustimmung zur Scheidung oder einen alten Scheidungsantrag erbrechtlich nicht mehr gelten lassen möchte, muss familienrechtlich und erbrechtlich klar handeln.
  • Wer Erbe geworden sein könnte, sollte frühzeitig prüfen, ob § 1933 BGB das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausschließt.
  • Wer einen Erbschein beantragt oder einem Erbscheinsantrag widerspricht, sollte die Familiengerichtsakte beiziehen und sorgfältig auswerten lassen.

Der Erbausschluss bedeutet zudem nicht automatisch, dass es keinerlei finanzielle Ansprüche mehr gibt. Güterrechtliche Ansprüche, insbesondere ein konkreter Zugewinnausgleich, können gesondert zu prüfen sein. Auch Ansprüche aus Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Versicherungen, Bezugsrechten oder sonstigen Vereinbarungen können unabhängig von der Erbenstellung eine Rolle spielen.

Besondere Bedeutung im Erbscheinverfahren

Im Erbscheinverfahren muss das Nachlassgericht klären, wer Erbe geworden ist. Wenn ein überlebender Ehegatte einen Erbschein beantragt, kann ein altes Scheidungsverfahren entscheidend sein.

Für Kinder, andere gesetzliche Erben oder testamentarische Erben kann es sich lohnen, genau zu prüfen, ob der überlebende Ehegatte überhaupt noch erbberechtigt ist. Umgekehrt sollte ein überlebender Ehegatte, der sich auf sein Erbrecht beruft, darlegen können, warum die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht erfüllt sind.

Praktisch wichtig sind dabei insbesondere folgende Unterlagen:

  • Scheidungsantrag und Zustellungsnachweise,
  • Protokolle mündlicher Verhandlungen im Scheidungsverfahren,
  • Schriftsätze über Zustimmung, Rücknahme oder Widerruf,
  • Beschlüsse über das Ruhen oder die Fortsetzung des Verfahrens,
  • Nachweise zum Getrenntleben und zu den Scheidungsvoraussetzungen,
  • Testamente, Erbverträge, Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Auch Fristen dürfen nicht übersehen werden. Gegen nachlassgerichtliche Entscheidungen können Rechtsmittel laufen. Daneben können Ausschlagungsfristen, Verjährungsfragen und Fristen zur Geltendmachung güterrechtlicher oder pflichtteilsrechtlicher Ansprüche eine Rolle spielen.

Testament und Berliner Testament gesondert prüfen

Im entschiedenen Fall gab es kein Testament. In vielen Familien existiert jedoch ein Testament, ein Berliner Testament oder ein Erbvertrag. Dann ist die Prüfung noch anspruchsvoller.

Bei einer Zuwendung an den Ehegatten kann eine spätere Scheidung oder ein Scheidungsantrag Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Verfügung haben. Es ist aber immer zu prüfen, ob der Erblasser den Ehegatten gerade unabhängig vom Fortbestand der Ehe bedenken wollte. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen kommen außerdem Bindungswirkungen hinzu, die nicht vorschnell übergangen werden dürfen.

Gerade bei älteren letztwilligen Verfügungen sollte daher geklärt werden, ob sie noch zur familiären und rechtlichen Situation passen. Trennung, Scheidungsantrag, neue Partnerschaft, Kinder aus früheren Beziehungen, Pflichtteilsrisiken und Vermögensverschiebungen können eine vollständige Aktualisierung der Nachlassplanung erforderlich machen.

Fazit

Der BGH stellt klar: Ein Ehegatte kann sein gesetzliches Erbrecht bereits vor der rechtskräftigen Scheidung verlieren. Ruht das Scheidungsverfahren über viele Jahre, lässt das den Erbausschluss nach § 1933 BGB nicht automatisch entfallen.

Für die Praxis bedeutet das: Alte Scheidungsverfahren dürfen im Erbfall nicht übersehen werden. Wer getrennt lebt, sollte seine erbrechtliche Situation aktiv regeln. Wer nach einem Erbfall mit einem Erbschein, einer Erbengemeinschaft oder Pflichtteilsfragen konfrontiert ist, sollte prüfen lassen, ob ein Scheidungsverfahren das Ehegattenerbrecht beeinflusst.

So unterstützen wir Sie

Wir prüfen für Sie, ob ein überlebender Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden ist oder ob ein Erbausschluss nach § 1933 BGB eingreift. Dazu werten wir die Nachlassakte, die Familiengerichtsakte, Testamente, Erbverträge, Eheverträge und Scheidungsunterlagen aus.

Wir vertreten Sie im Erbscheinverfahren, bei der Beschwerde gegen nachlassgerichtliche Entscheidungen, bei der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, bei der Erbauseinandersetzung und bei der strategischen Klärung güterrechtlicher Ansprüche wie dem Zugewinnausgleich.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie nach einem Erbfall klären möchten, ob ein getrenntlebender oder geschiedener Ehegatte noch erbberechtigt ist oder ob ein altes Scheidungsverfahren die gesetzliche Erbfolge verändert.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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