Immobilie im Nachlass: Pflichtteilsberechtigter darf Grundbuch einsehen

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 8. Oktober 2015 von Tobias Goldkamp

Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so hat ein Pflichtteilsberechtigter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, das Grundbuch einzusehen. Hierzu führte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – I-3 Wx 15/14 – aus:

„a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, ZEV 2011, 44 und I-3 Wx 45/10; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.;). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 27.11.2012 – I-3 Wx 158/12; KG NJW 2002, 223 ff; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.). In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.).

b) Ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht steht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten zu, der nach dem Tode des im Grundbuch eingetragenen Erblassers (OLG München, NJOZ 2013, 2081; Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.06.2013 § 12 Rdz. 60 mit Nachweisen; Griwotz, MDR 2013, 433, 434 f.) seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben (OLG München, FamRZ 2013, 1070; OLG Karlsruhe ZEV 2013, 621; vgl. auch NJW-Spezial 2013, 647 Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.06.2013 § 12 Rdz. 60 mit Nachweisen; Griwotz, MDR 2013, 433, 434 f.).

Dabei genügt zur Darlegung des berechtigen Interesses der Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe, ohne dass es einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend zu machenden Pflichtteilsansprüche oder konkreter von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf (so KG NJW-RR 2004, 1316); zu prüfen ist lediglich die Pflichtteilsberechtigung (Wilsch, a.a.O.; Böhringer ZfIR 2011, 710, 714).“

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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