Ich erhalte ein Vermächtnis. Steht mir zusätzlich ein Pflichtteil zu?

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 21. Oktober 2015 von Tobias Goldkamp

Wenn Ihr Pflichtteil höher ist als das zugewandte Vermächtnis wert ist, können Sie vom Erben den Differenzbetrag als Zusatzpflichtteil verlangen. Alternativ können Sie das Vermächtnis ausschlagen und nur den Pflichtteil verlangen.

Zur Vorbereitung der Entscheidung, ob Sie nur den Pflichtteil beanspruchen oder Vermächtnis plus Zusatzpflichtteil beanspruchen, können Sie vom Erben Auskunft über den Nachlassbestand fordern.

Wollen Sie das Vermächtnis annehmen, so können Sie beim Erben verlangen, das Vermächtnis zu erfüllen. Außerdem können Sie vom Erben verlangen, dass er ihnen die Differenz zwischen dem Wert des Vermächtnisses und der Höhe des Pflichtteils auszahlt (Zusatzpflichtteil bzw. Pflichtteilsrestanspruch). Verlangt der Erbe von Ihnen, sich in einer angemessenen Frist zu erklären, ob sie das Vermächtnis annehmen, müssen Sie fristgemäß die Annahme erklären, da ansonsten das Vermächtnis als ausgeschlagen gilt.

Falls Sie das Vermächtnis nicht annehmen wollen, z.B. weil es durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt oder durch ein Untervermächtnis oder eine Auflage beschwert ist, müssen Sie es ausschlagen. Erst nach der Ausschlagung können Sie den reinen Pflichtteil verlangen, ohne Abzug des Vermächtniswertes.

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann Ihnen außerdem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen.

Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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