Pflichtteil: Erbe darf notarielles Nachlassverzeichnis nicht von Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen
Wer enterbt wurde und seinen Pflichtteil verlangt, braucht verlässliche Auskunft über den Nachlass. Häufig reicht ein privates Nachlassverzeichnis des Erben nicht aus. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Streit entsteht oft darüber, wer bei dessen Erstellung mitwirken muss. Das OLG München (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 33 W 1487/25 e) stellt klar: Der Pflichtteilsberechtigte darf sich grundsätzlich darauf beschränken, das notarielle Nachlassverzeichnis zu verlangen und entgegenzunehmen. Er muss nicht an gemeinsamen Terminen mit dem Erben teilnehmen und auch keine Stellungnahme zum Entwurf abgeben.





