„Unsere Kinder“ im gemeinschaftlichen Testament – OLG Düsseldorf stärkt Patchwork-Schlusserben
Werden in einem Ehegattentestament „unsere Kinder“ als Schlusserben eingesetzt, stellt sich in Patchworkfamilien oft die Frage: Sind damit nur die gemeinsamen ehelichen Kinder gemeint – oder auch ein vorehelich geborenes Kind, das im Familienverbund aufgewachsen ist? Das Oberlandesgericht Düsseldorf beantwortet dies im Einzelfall zugunsten des Stiefkindes (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2025, Az. 3 Wx 116/25).





