Ist ein Rechtsstreit anhängig, so stellen sich für den Beklagten grundsätzlich die Fragen, welche Kosten anfallen werden, wie hoch die Erfolgschancen sind und wie taktisch vorzugehen ist.
I. Kosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitgegenstand. Für das Amts- und Landgericht fällt grundsätzlich eine 3,0 Gerichtsgebühr (Nr. 1210 KV GKG) an. Für den Rechtsanwalt jeder Partei fällt zudem eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) sowie eine 1,2 Terminsgebühr an (Nr. 3104 VV RVG).
II. Geringe Erfolgschancen
Sind die Erfolgschancen, sich gegen die Klage zu verteidigen, sehr gering, stellt sich die Frage, wie die zu tragenden Kosten minimiert werden können.
1. Anerkenntnis
a) unter Verwahrung gegen die Kostenlast, § 93 ZPO
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keinen Anlass gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, § 93 ZPO. Das bedeutet, dass der Kläger die volle Gerichtsgebühr sowie die Gebühren für beide Anwälte tragen muss.
b) Anerkenntnis, nachdem der Beklagte außergerichtlich den Anspruch abgelehnt hat
Hat der Beklagte außergerichtlich den Anspruch abgelehnt oder ist er in Verzug geraten, so hat er grundsätzlich Anlass zur Klage gegeben. Der Weg über § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) ist für ihn nicht mehr einschlägig. Der Beklagte könnte den geltend gemachten Anspruch jedoch noch anerkennen. Die Gerichtsgebühr würde von einer 3,0 Gebühr auf eine 1,0 Gebühr (Nr. 1211 Ziff. 2 KV GKG) sinken. Allerdings erhalten beide Rechtsanwälte die volle Verfahrens- und Terminsgebühr.
2. Versäumnisurteil
a) Beklagter verteidigt sich nicht gegen die Klage
Alternativ könnte der Beklagte keine Verteidigungsanzeige abgeben. Stellt der Kläger dem Gericht die Klageschrift zu, so fordert das Gericht den Beklagten auf, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sich der Beklagte gegen die Klage verteidigen möchte. Bei der zwei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann. Erfolgt die Verteidigungsanzeige nicht innerhalb der zwei Wochen, kann der Kläger beantragen, dass ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergeht. Ist die Klage schlüssig, würde der Beklagte entsprechend den Klageanträgen verurteilt werden.
Bei einem Versäumnisurteil aufgrund einer mangelnden Verteidigungsanzeige erhält das Gericht eine 3,0 Gerichtsgebühr. Die Gerichtsgebühr verringert sich somit nicht. Der Klägervertreter erhält die volle 1,3 Verfahrensgebühr. Die Terminsgebühr des Klägervertreters liegt jedoch nur noch bei 0,5 (Nr. 3105 VV RVG). Der Beklagtenvertreter erhält weder eine Verfahrensgebühr noch eine Terminsgebühr, da er nicht tätig geworden ist.
b) Beklagter erscheint im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
Stellt sich erst im laufenden Verfahren heraus, dass der Beklagte unterliegen wird, kann der Beklagte darauf verzichten in der mündlichen Verhandlung einen Antrag zu stellen. Er kann folglich der mündlichen Verhandlung fernbleiben. In diesem Fall würde wiederum wie zuvor auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen.
Das Gericht würde wiederum eine 3,0 Gerichtsgebühr erhalten. Der Klägervertreter würde eine 1,3 Verfahrensgebühr erhalten. Erscheint der Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung, ohne zu verhandeln, erhält der Klägervertreter eine 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Erscheint der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung gar nicht, erhält der Klägervertreter nur eine 0,5 Terminsgebühr (Nr. 3105 VV RVG). Erscheint der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nicht, erhält er nur eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG) und keine Terminsgebühr.
3. Erledigung
Alternativ kann der Beklagte den Anspruch erfüllen und den Kläger somit zwingen zu handeln. Dadurch, dass der Beklagte den Anspruch bereits erfüllt hat, kann kein Urteil mehr zu seinen Lasten ergehen. Der Kläger muss den Anspruch folglich für erledigt erklären und den Antrag stellen, dass das Gericht dem Kläger die Kosten auferlegt. Um zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat, muss das Gericht prüfen, ob der Anspruch zunächst bestand und nach Eintritt des erledigenden Ereignisses erloschen ist. Sobald das Gericht die Angelegenheit prüfen und eine Entscheidung treffen muss, fällt die volle Gerichtsgebühr an.
Dem Beklagten ist folglich zu raten, der Erledigungserklärung zuzustimmen und zudem die Übernahme der Kosten zu erklären. Wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt, sinkt die Gerichtsgebühr auf eine einfache (1,0) Gebühr (Nr. 1211 Ziff. 1 KV GKG).
Der Rechtsanwalt des Klägers erhält eine 1,3 Verfahrensgebühr. Der Beklagtenvertreter erhält eine 0,8 Verfahrensgebühr, sofern er keinen Kontakt zum Klägervertreter aufnimmt. Terminsgebühren fallen nicht an.
Es gibt viele Möglichkeiten, um die Kosten in einem Prozess gering zu halten oder gar abzuwehren. Haben Sie erbrechtliche Fragen? Gerne beraten wir Sie hierzu.