Wer enterbt wurde und seinen Pflichtteil verlangt, braucht verlässliche Auskunft über den Nachlass. Häufig reicht ein privates Nachlassverzeichnis des Erben nicht aus. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Streit entsteht oft darüber, wer bei dessen Erstellung mitwirken muss. Das OLG München (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 33 W 1487/25 e) stellt klar: Der Pflichtteilsberechtigte darf sich grundsätzlich darauf beschränken, das notarielle Nachlassverzeichnis zu verlangen und entgegenzunehmen. Er muss nicht an gemeinsamen Terminen mit dem Erben teilnehmen und auch keine Stellungnahme zum Entwurf abgeben.

Der Fall: Erbin legt kein notarielles Nachlassverzeichnis vor
Die Erbin war durch rechtskräftiges Teilurteil des Landgerichts München II vom 21.05.2025 verpflichtet worden, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Sie beauftragte zwar ein Notariat. Das Verzeichnis wurde aber nicht erstellt.
Der Grund lag in der vom Notariat vorgeschlagenen Verfahrensweise. Das Notariat übersandte eine Art „Verfahrensordnung“. Danach sollten unter anderem gemeinsame Termine mit Erbin, Pflichtteilsberechtigtem und Rechtsanwälten stattfinden. Außerdem sollte der Pflichtteilsberechtigte an der Festlegung des Ermittlungsumfangs mitwirken, zu einem Entwurf Stellung nehmen und bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend sein.
Das Notariat machte die Annahme und Bearbeitung des Auftrags davon abhängig, dass auch der Pflichtteilsberechtigte dieser Verfahrensweise schriftlich zustimmt. Der Pflichtteilsberechtigte reagierte darauf nicht. Daraufhin beantragte er gegen die Erbin die Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Landgericht setzte ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, fest. Die Erbin legte sofortige Beschwerde ein.
Die Entscheidung: Keine Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten
Das OLG München bestätigte im Kern die Entscheidung des Landgerichts. Die Erbin hatte ihre Pflichten nicht ausreichend erfüllt. Sie durfte sich nicht darauf zurückziehen, dass der Pflichtteilsberechtigte der vom Notariat gewünschten Verfahrensgestaltung nicht zugestimmt hatte.
Der Senat stellt klar: Die Zwangsvollstreckung eines titulierten Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 ZPO. Es geht um eine unvertretbare Handlung. Der Erbe muss alles tun, was tatsächlich und rechtlich in seiner Macht steht, um den Notar zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu veranlassen.
Das bedeutet nicht, dass der Erbe für jede Verzögerung des Notars automatisch haftet. Aber er muss aktiv bleiben. Er muss Unterlagen beschaffen, Vollmachten erteilen, Rückfragen beantworten und auf eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Notars hinwirken. Wenn der Notar seine Tätigkeit von unzulässigen Bedingungen abhängig macht, darf der Erbe das nicht einfach hinnehmen.
Was darf der Notar verlangen?
Der Notar ist bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht bloßer Schreiber des Erben. Er muss eigene Ermittlungen anstellen und den Nachlassbestand eigenständig aufnehmen. Dabei entscheidet er grundsätzlich selbst, welche Ermittlungen er für erforderlich hält.
Deshalb darf der Notar vom Erben insbesondere verlangen, dass dieser Unterlagen vorlegt, Auskünfte erteilt und Vollmachten zur Einholung weiterer Informationen erteilt. Das betrifft etwa Bankauskünfte, Grundbuchunterlagen, Versicherungen, Informationen zu Schenkungen, Immobilienwerten, Kontobewegungen und sonstigen Nachlasspositionen.
Anders liegt es beim Pflichtteilsberechtigten. Dieser hat nach § 2314 BGB das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Ein Recht ist aber keine Pflicht. Der Pflichtteilsberechtigte entscheidet selbst, ob er an einem Termin teilnehmen will.
Gerade in Pflichtteilsstreitigkeiten ist das wichtig. Zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten bestehen oft erhebliche familiäre Konflikte. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, ein persönliches Zusammentreffen mit dem Erben zu vermeiden. Das darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Keine Pflicht zur Stellungnahme zum Entwurf
Das OLG München geht noch weiter. Der Pflichtteilsberechtigte muss auch nicht an einer Vorbesprechung teilnehmen, um den Ermittlungsumfang festzulegen. Er muss auch keinen Entwurf des notariellen Nachlassverzeichnisses prüfen und hierzu Stellung nehmen.
Solche Schritte können in der Praxis sinnvoll sein. Sie können helfen, offene Fragen früh zu klären und ein späteres Ergänzungsverlangen zu vermeiden. Rechtlich erzwingen kann der Erbe sie aber nicht. Der Pflichtteilsberechtigte darf sich im Vollstreckungsverfahren darauf beschränken, die geschuldete Auskunft zu verlangen.
Für Pflichtteilsberechtigte ist das eine deutliche Stärkung. Sie müssen nicht befürchten, dass der Erbe die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verzögert, indem er angeblich fehlende Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten vorschiebt.
Was hätte die Erbin tun müssen?
Nach Auffassung des OLG München hätte die Erbin den Notar auffordern müssen, seine Tätigkeit ohne die unzulässige Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten aufzunehmen. Wenn der Notar seine Tätigkeit gleichwohl verweigert, muss der Erbe weitere Schritte prüfen.
Dazu kann auch eine Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO gehören. Diese Vorschrift ermöglicht es, die Verweigerung notarieller Amtstätigkeit überprüfen zu lassen. Entscheidend ist: Der Erbe muss zeigen, dass er den titulierten Anspruch ernsthaft erfüllt. Ein bloßer Hinweis auf Schwierigkeiten mit dem Notariat genügt nicht.
Das OLG formuliert damit einen wichtigen praktischen Maßstab: Der Erbe schuldet nicht nur die Beauftragung irgendeines Notars. Er schuldet ein Verhalten, das tatsächlich auf die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gerichtet ist.
Zwangsgeld bleibt möglich
Das Zwangsgeld blieb deshalb im Grundsatz bestehen. Nur in zwei Punkten änderte das OLG München die Entscheidung ab.
Zum einen setzte es die ersatzweise Zwangshaft auf 500,00 Euro je Tag fest. Zum anderen durfte das Zwangsgeld nicht auf die Vorlage von Wertermittlungsgutachten erstreckt werden, weil insoweit kein entsprechender Antrag gestellt worden war.
Für die Praxis ist vor allem der erste Punkt wichtig: Wer als Erbe zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt wurde, muss mit Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft rechnen, wenn er nicht ausreichend mitwirkt. Das gilt auch dann, wenn ein Notar beteiligt ist. Der Erbe muss auf den Notar einwirken und darf unzulässige Verzögerungen nicht einfach akzeptieren.
Bedeutung für Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigte sollten die Entscheidung kennen, wenn ein Erbe die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verzögert. Häufig heißt es, der Notar brauche noch Unterlagen, der Pflichtteilsberechtigte müsse Fragen beantworten oder an einem Termin teilnehmen. Das kann im Einzelfall freiwillig sinnvoll sein. Eine allgemeine Pflicht dazu besteht aber nicht.
Wichtig ist, den Anspruch sauber zu titulieren. Wer nur außergerichtlich mahnt, kann noch kein Zwangsgeld beantragen. Regelmäßig wird der Anspruch auf Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis im Wege der Pflichtteilsstufenklage geltend gemacht. In der ersten Stufe geht es um Auskunft. Danach folgen Wertermittlung und Zahlung.
Liegt ein Titel vor, sollte geprüft werden, ob der Erbe wirklich alles Erforderliche getan hat. Hat er nur einen Notar beauftragt? Hat er vollständige Unterlagen geliefert? Hat er Vollmachten erteilt? Hat er auf Rückfragen reagiert? Hat er eine unzulässige Verfahrensweise des Notars beanstandet? Diese Fragen entscheiden darüber, ob ein Antrag auf Zwangsgeld Aussicht hat.
Bedeutung für Erben
Auch Erben sollten die Entscheidung ernst nehmen. Wer zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sollte das Verfahren aktiv steuern. Dazu gehören eine sorgfältige Unterlagensammlung, klare Kommunikation mit dem Notar und eine dokumentierte Mitwirkung.
Erben sollten sich nicht darauf verlassen, dass jede Verzögerung dem Notar zugerechnet wird. Im Vollstreckungsverfahren kommt es darauf an, ob der Erbe aktuell alles Zumutbare tut, um das Nachlassverzeichnis herbeizuführen. Wer untätig bleibt oder unzulässige Anforderungen des Notars einfach weiterleitet, riskiert Zwangsmittel.
Fazit: Das notarielle Nachlassverzeichnis ist kein Gemeinschaftsprojekt
Das notarielle Nachlassverzeichnis dient dem Pflichtteilsberechtigten zur Kontrolle des Nachlasses. Es ist aber nicht seine Aufgabe, das Verzeichnis gemeinsam mit dem Erben zu erarbeiten. Der Erbe ist auskunftspflichtig. Der Notar muss eigenständig ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte darf teilnehmen, muss es aber nicht.
Die Entscheidung des OLG München stärkt die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Sie zeigt zugleich, dass die richtige Verfahrensstrategie entscheidend ist. Wer ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt oder vorlegen muss, sollte früh klären, welche Pflichten bestehen, welche Unterlagen benötigt werden und wann Zwangsmittel sinnvoll oder vermeidbar sind.
Goldkamp Erbrecht unterstützt Pflichtteilsberechtigte und Erben bei der Prüfung und Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, beim notariellen Nachlassverzeichnis, bei der Pflichtteilsstufenklage, im Zwangsvollstreckungsverfahren und bei der Entwicklung einer tragfähigen Vergleichsstrategie. Sprechen Sie uns an, wenn ein Nachlassverzeichnis nicht erstellt wird, unvollständig ist oder der Pflichtteilsstreit eskaliert.


