Verlorener Grundschuldbrief? – OLG Bamberg erleichtert Erben die Kraftloserklärung

Tobias Goldkamp
Veröffentlicht am 28. Juli 2025 von Tobias Goldkamp

Ein abhandengekommener Grundschuldbrief birgt Risiken und kann sogar einen Immobilienverkauf verhindern. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (26. Februar 2025, Az. 3 Wx 15/24) zeigt, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer oder ihre Erben das Aufgebotsverfahren erfolgreich betreiben können.

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Ausgangslage

  • Grundstück: Mit einer alten DM-Grundschuld belastet.
  • Gläubigerbank: Bestätigte bereits 1976 schriftlich, den Grundschuldbrief samt Löschungs­bewilligung an den damaligen Eigentümer zurückgegeben zu haben.
  • Heutige Erbin: Kann den Brief nicht finden und beantragt beim Grundbuchamt die Kraftlos­erklärung.
  • Amtsgericht: Lehnt den Antrag zunächst ab; die Erbin habe den Verlust nicht aus eigener Kenntnis belegen können.

Kernaussagen des OLG Bamberg

1. Aufgebotsverfahren auch ohne eigene Verlustwahrnehmung

Das Gericht stellt klar: „Die Anforderungen an eine ausreichende Glaubhaftmachung sind erfüllt, sofern aufgrund der vorgelegten Beweismittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Abhandenkommen besteht.“

2. Rückgabe und Löschungsbewilligung schließen Abtretung regelmäßig aus

Zur Frage einer möglichen Weiterveräußerung des Briefs heißt es: „Angesichts der Mitteilung … handelt es sich … um eine ausgesprochen unwahrscheinliche Möglichkeit, für die es an greifbaren Anhaltspunkten fehlt und die eher theoretischer Natur ist.“

3. Eigentümer darf das Verfahren selbst betreiben

Der Eigentümer kann das Aufgebotsverfahren im eigenen Namen führen; sein wirtschaftliches Interesse an einem lastenfreien Grundbuch genügt.

4. Niedrige Anforderungen an die Beweismittel

Eidesstattliche Versicherungen, Bankschreiben oder sonstige Unterlagen genügen; das Gericht verlangt keine lückenlose Beweisführung.

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Tobias Goldkamp

Tobias Goldkamp
Fachanwalt für Erbrecht
Tel. 02131/718190

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