Ein abhandengekommener Grundschuldbrief birgt Risiken und kann sogar einen Immobilienverkauf verhindern. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (26. Februar 2025, Az. 3 Wx 15/24) zeigt, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer oder ihre Erben das Aufgebotsverfahren erfolgreich betreiben können.
Ausgangslage
- Grundstück: Mit einer alten DM-Grundschuld belastet.
- Gläubigerbank: Bestätigte bereits 1976 schriftlich, den Grundschuldbrief samt Löschungsbewilligung an den damaligen Eigentümer zurückgegeben zu haben.
- Heutige Erbin: Kann den Brief nicht finden und beantragt beim Grundbuchamt die Kraftloserklärung.
- Amtsgericht: Lehnt den Antrag zunächst ab; die Erbin habe den Verlust nicht aus eigener Kenntnis belegen können.
Kernaussagen des OLG Bamberg
1. Aufgebotsverfahren auch ohne eigene Verlustwahrnehmung
Das Gericht stellt klar: „Die Anforderungen an eine ausreichende Glaubhaftmachung sind erfüllt, sofern aufgrund der vorgelegten Beweismittel eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Abhandenkommen besteht.“
2. Rückgabe und Löschungsbewilligung schließen Abtretung regelmäßig aus
Zur Frage einer möglichen Weiterveräußerung des Briefs heißt es: „Angesichts der Mitteilung … handelt es sich … um eine ausgesprochen unwahrscheinliche Möglichkeit, für die es an greifbaren Anhaltspunkten fehlt und die eher theoretischer Natur ist.“
3. Eigentümer darf das Verfahren selbst betreiben
Der Eigentümer kann das Aufgebotsverfahren im eigenen Namen führen; sein wirtschaftliches Interesse an einem lastenfreien Grundbuch genügt.
4. Niedrige Anforderungen an die Beweismittel
Eidesstattliche Versicherungen, Bankschreiben oder sonstige Unterlagen genügen; das Gericht verlangt keine lückenlose Beweisführung.
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