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Randvermerk zur Vaterschaft reicht als Beweis – OLG Hamm erleichtert Pflichtteils-Stufenklagen

In vielen Pflichtteilsprozessen kommt es darauf an, dass die klagende Person „Abkömmling“ ist – ohne diesen Status gibt es weder Auskunft noch Zahlung. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.11.2024, Az. 10 U 28/24) stärkt hier die Beweisführung: Die nachträgliche Eintragung der Vaterschaft per Randvermerk in der Geburtsurkunde genügt grundsätzlich, um die rechtliche Abstammung zu belegen. Für Stufenklagen ist das wegweisend, weil die Auskunftsstufe damit zügig durchsetzbar wird.

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GbR-Eintragung trotz unbekannter Erben – KG beseitigt Register- und Grundbuch-Blockaden

Fehlt nach dem Tod einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters der Überblick, wer genau Erbinnen oder Erben sind, gerät die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Einführung des Gesellschaftsregisters schnell ins Stocken. Das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss vom 02.06.2025, Az. 22 W 20/25) stellt klar: Die Eintragung der GbR darf nicht an unbekannten Erben scheitern. Unklare Erbenverhältnisse werden register- und grundbuchrechtlich handhabbar gemacht – die Gesellschaft bleibt handlungsfähig.

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Kostenentscheidung bei Stufenklagen – so verteilen Gerichte die Kosten nach Erledigung

Die Stufenklage ist im Erbrecht Alltag: Erst wird Auskunft über den Nachlass verlangt, gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung, am Ende die Zahlung des Pflichtteils. Häufig endet der Rechtsstreit nach erteilter Auskunft mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Dann stellt sich die Frage: Wer trägt die Kosten? Zwei aktuelle Entscheidungen geben klare Leitlinien.

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Testamentsauslegung: Wenn „Vor- und Nacherbschaft“ doch ein Vermächtnis sein soll

Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.

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