Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.

Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.

Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.

Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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OLG München: Testamentsvollstrecker verliert Vergütungsanspruch wegen unrechtmäßiger Geldentnahme

Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er pflichtwidrig Mittel aus dem Nachlass für eigene Zwecke verwendet – selbst wenn er das Geld später zurückzahlt. Das entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 7. April 2025 (Az. 33 U 241/22). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte bei Pflichtverstößen von Testamentsvollstreckern sind und wann Erben Vergütungen zurückfordern können.

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Testierwille: Auch eine „Bestätigung“ kann ein Testament sein

Manchmal zeigt sich der letzte Wille dort, wo man ihn am wenigsten erwartet. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 9. Oktober 2025, Az. 33 Wx 44/25) hat entschieden, dass selbst ein als Quittung formuliertes Schreiben ein wirksames Testament sein kann, wenn daraus der Testierwille eindeutig hervorgeht. Damit stärkt das Gericht die rechtliche Anerkennung von eigenhändigen, ungewöhnlich formulierten Schreiben als letztwillige Verfügung.

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Wie Gerichte die Echtheit eines Testaments prüfen – praktische Gewissheit statt naturwissenschaftlicher Sicherheit

Ob ein Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, ist eine der häufigsten Streitfragen im Erbrecht. Zwei aktuelle Entscheidungen – des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.02.2025, Az. I-3 W 21/25) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 05.05.2025, Az. 3 W 80/24) – zeigen, wie Gerichte bei der Beweiswürdigung vorgehen: Maßgeblich ist der sogenannte Vollbeweis, also die persönliche Überzeugung des Richters von einer praktischen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.

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Lebensversicherung im Erbfall: Warum der Versicherer trotz Einwänden an die Bezugsberechtigten zahlen darf

Wer erbt, geht oft davon aus, dass die Versicherung die Todesfallleistung „an den Nachlass“ auszahlen müsse. Tatsächlich fließt das Geld bei wirksam eingeräumtem Bezugsrecht direkt an die benannte Person – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn Erbinnen oder Erben die Zuwendung für unbegründet halten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dies jüngst bekräftigt und zugleich wichtige Leitplanken für Ausnahmen gesetzt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2025, Az. 5 W 32/24).

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Randvermerk zur Vaterschaft reicht als Beweis – OLG Hamm erleichtert Pflichtteils-Stufenklagen

In vielen Pflichtteilsprozessen kommt es darauf an, dass die klagende Person „Abkömmling“ ist – ohne diesen Status gibt es weder Auskunft noch Zahlung. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 21.11.2024, Az. 10 U 28/24) stärkt hier die Beweisführung: Die nachträgliche Eintragung der Vaterschaft per Randvermerk in der Geburtsurkunde genügt grundsätzlich, um die rechtliche Abstammung zu belegen. Für Stufenklagen ist das wegweisend, weil die Auskunftsstufe damit zügig durchsetzbar wird.

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