Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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„Soll nur den Pflichtteil erhalten“: Zur Enterbung und streitanfälligen Widerrufsklauseln

Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine für die Gestaltungspraxis äußerst wichtige Entscheidung getroffen. Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Verweis auf den Pflichtteil als Enterbung zu verstehen ist und ob eine solche Enterbung durch spätere Widerrufsklauseln in notariellen Testamenten wieder aufgehoben wird. Die Entscheidung wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert (OLG Zweibrücken Beschl. v. 18.2.2025 – 8 W 18/24, DNotZ 2025, 538 m. Anm. Schäfer; Anm. Volmer DNotZ 2025, 956).

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Was geschieht mit den Bankguthaben des Erblassers? – Vollmachten, Oder-Konten und die Rechte der Erben

Nach einem Todesfall stellt sich für Angehörige oft sofort eine praktische Frage: Wer darf über die Bankguthaben des Erblassers verfügen? Müssen Konten gesperrt werden? Welche Wirkung haben Bankvollmachten über den Tod hinaus? Und was gilt bei gemeinsamen Oder-Konten von Ehegatten? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gibt hierzu klare Leitlinien, an die dieser Beitrag anknüpft.

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OLG Celle zur Sittenwidrigkeit eines Verzichts

Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 17.11.2025, Az. 7 W 17/25) hat einen im Übergabevertrag erklärten Verzicht auf Nachabfindungsansprüche für unwirksam erklärt. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall nach der Höfeordnung, hat aber weit darüber hinaus Bedeutung: Sie zeigt, dass auch Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte außerhalb des landwirtschaftlichen Sondererbrechts sittenwidrig sein können, wenn sie unter Informationsgefällen, Überrumpelungssituationen oder unzureichender Aufklärung zustande kommen. Verzichtserklärungen müssen fair, informiert und rechtsbewusst abgegeben werden – ansonsten können sie nichtig sein.

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OLG Karlsruhe: „Die es besonders gut konnte mit …“ – Warum unklare Formulierungen keine wirksame Erbeinsetzung sind

Wie konkret muss ein Erblasser den Erben benennen, damit die Verfügung wirksam ist? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. 14 W 36/24) hatte über ein Testament zu entscheiden, in dem der Erblasser bestimmt hatte, dass „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit“ einem von ihm eingesetzten Vorerben. Das Gericht hielt diese Formulierung für zu unbestimmt – und erklärte die Nacherbeneinsetzung für unwirksam.

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