Vermögensnachfolge gestalten

Wer seinen Nachlass regeln will, möchte klare Verhältnisse schaffen. Der Ehegatte soll abgesichert sein. Kinder sollen gerecht behandelt werden. Immobilien, Konten oder persönliche Gegenstände sollen in die richtigen Hände gelangen. Vor allem soll später kein Streit entstehen.
Wir helfen Ihnen, Ihren letzten Willen klar und rechtlich wirksam zu regeln. Dazu prüfen wir Ihre familiäre Situation, Ihr Vermögen, frühere Schenkungen und bestehende Testamente oder Erbverträge. Wir klären, wer Erbe werden soll, wer nur ein Vermächtnis erhalten soll und welche Pflichtteilsrechte zu beachten sind.
Manche Regelungen führen später zu schwierigen Konflikten. Das gilt besonders bei Patchworkfamilien, Immobilien, ungleichen Zuwendungen, gemeinschaftlichen Testamenten oder bindenden Erbverträgen. Wir sagen klar, wo Risiken liegen, und entwickeln Regelungen, die auch im Streitfall Bestand haben sollen.
Unser Schwerpunkt liegt auf erbrechtlich tragfähiger Gestaltung. Wir denken deshalb vom möglichen späteren Konflikt her: Wie wird ein Testament ausgelegt? Welche Ansprüche können entstehen? Wo drohen Beweisprobleme? Wenn notarielle Beurkundung oder steuerliche Beratung erforderlich ist, stimmen wir die nächsten Schritte mit den passenden Beratern ab.
So entsteht eine Nachfolgeregelung, die verständlich ist, zu Ihrer Situation passt und Ihre Ziele möglichst wirksam absichert.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Handgefertigte Testamente scheitern immer wieder an der Form. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München zeigt es klar: Ein bloßes Zeichen – etwa eine „Wolke“ oder eine Wellenlinie – ersetzt die Unterschrift nicht. Für Patchwork- und Zweitehen ist das besonders heikel, wenn ein gemeinschaftliches Testament gewollt war. Wir erklären, was als Unterschrift gilt, was nicht – und welche Auswege es gibt.
Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.
Ein Miterbe wollte eine wertvolle Familiensammlung verwerten und klagte auf Pfandverkauf aller Stücke – trotz eines Teilungsverbots aus dem Jahr 1936. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 28.02.2025, Az. 1 U 2451/23) stellte klar: Der Verzicht „für immer“ auf Aufhebung der Gemeinschaft bleibt wirksam. Reiner Verkaufswille genügt nicht, um das Verbot zu kippen.
Ein in Serbien errichtetes Testament, maschinenschriftlich verfasst und von zwei Zeugen unterschrieben – keine Spur von deutscher Handschriftlichkeit. Trotzdem erkannte das Kammergericht Berlin diese Verfügung als wirksam an. Der Grund: Ein Testament kann hierzulande gelten, obwohl es die deutschen Formvorschriften nicht erfüllt. Was bedeutet das für deutsch-ausländische Nachlassfälle?
Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.2024, Az. 10 W 7/24) beleuchtet eine wichtige Frage: Kann ein Erblasser im Testament festlegen, dass eine Erbin nur dann ein Vermächtnis erhält, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Gütertrennung lebt? Und was passiert, wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird? Das Gericht stellte fest, dass solche Bedingungen grundsätzlich zulässig sind, wenn sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen.