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OLG Hamm: Fehlende Ersatzerbenregelung – wie Gerichte Lücken im Testament schließen

Was passiert, wenn eine im Testament eingesetzte Erbin vor dem Erblasser verstirbt und keine Ersatzperson bestimmt wurde? Diese Frage beantwortete das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19. März 2025, Az. I-10 W 40/25) in einem praxisrelevanten Fall: Es stellte klar, dass die Kinder der vorverstorbenen Erbin nachrücken können – wenn der mutmaßliche Wille des Erblassers dies nahelegt.

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OLG München: Testamentsvollstrecker verliert Vergütungsanspruch wegen unrechtmäßiger Geldentnahme

Ein Testamentsvollstrecker verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er pflichtwidrig Mittel aus dem Nachlass für eigene Zwecke verwendet – selbst wenn er das Geld später zurückzahlt. Das entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 7. April 2025 (Az. 33 U 241/22). Die Entscheidung zeigt, wie streng die Gerichte bei Pflichtverstößen von Testamentsvollstreckern sind und wann Erben Vergütungen zurückfordern können.

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Testierwille: Auch eine „Bestätigung“ kann ein Testament sein

Manchmal zeigt sich der letzte Wille dort, wo man ihn am wenigsten erwartet. Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 9. Oktober 2025, Az. 33 Wx 44/25) hat entschieden, dass selbst ein als Quittung formuliertes Schreiben ein wirksames Testament sein kann, wenn daraus der Testierwille eindeutig hervorgeht. Damit stärkt das Gericht die rechtliche Anerkennung von eigenhändigen, ungewöhnlich formulierten Schreiben als letztwillige Verfügung.

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Wie Gerichte die Echtheit eines Testaments prüfen – praktische Gewissheit statt naturwissenschaftlicher Sicherheit

Ob ein Testament tatsächlich vom Erblasser stammt, ist eine der häufigsten Streitfragen im Erbrecht. Zwei aktuelle Entscheidungen – des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 24.02.2025, Az. I-3 W 21/25) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 05.05.2025, Az. 3 W 80/24) – zeigen, wie Gerichte bei der Beweiswürdigung vorgehen: Maßgeblich ist der sogenannte Vollbeweis, also die persönliche Überzeugung des Richters von einer praktischen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.

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