Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Personen Erben geworden, gehört der Nachlass zunächst allen gemeinsam. Kein Miterbe kann allein bestimmen, was mit Konten, Immobilien, Wertpapieren oder persönlichen Gegenständen geschieht. Gerade deshalb entstehen in Erbengemeinschaften schnell Konflikte.
Wir prüfen, welche Rechte Sie in der Erbengemeinschaft haben und welche Schritte sinnvoll sind. Dazu klären wir den Nachlass, die Erbquoten, mögliche Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Ausgleichspflichten, Schulden und frühere Zuwendungen des Erblassers. Wir sagen klar, was rechtlich durchsetzbar ist – und was nicht.
Unser Ziel ist eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses. Wir verhandeln mit den anderen Miterben, entwerfen tragfähige Lösungen und setzen Ihre Ansprüche durch. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht oder begleiten die notwendigen Schritte, etwa bei einer Immobilie im Nachlass. Wir verfügen über Expertise und Erfahrung in Teilungsversteigerungsverfahren.
Sie sollen nicht in einer blockierten Erbengemeinschaft feststecken. Wir helfen Ihnen, Ihre Position zu klären, den Nachlass zu ordnen und eine faire Verteilung durchzusetzen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Das Erbscheinverfahren ist für viele Mandanten eine der ersten und zugleich frustrierendsten Stationen nach einem Todesfall. Immer wieder verlangen Nachlassgerichte umfangreiche Urkunden, die tatsächlich nicht (mehr) existieren oder nur mit erheblichem Aufwand zu beschaffen wären. Mit Beschluss vom 5. September 2025 (OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 213/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu wichtige Leitlinien formuliert. Die Mitwirkungsobliegenheit der Antragsteller hat Grenzen: Das Nachlassgericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen.
Gleich mehrere Probleme hatte das OLG Naumburg zu klären: den Umgang mit General- und Vorsorgevollmachten unter nahen Angehörigen, die schwierige Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenzerkrankungen sowie Herausgabeansprüche der Schlusserben nach § 2287 BGB. Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer mit einer Generalvollmacht handelt, unterliegt strengen Pflichten – auch innerhalb der Familie (OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2024, Az. 2 U 95/23).
Nach einem Todesfall stellt sich für Angehörige oft sofort eine praktische Frage: Wer darf über die Bankguthaben des Erblassers verfügen? Müssen Konten gesperrt werden? Welche Wirkung haben Bankvollmachten über den Tod hinaus? Und was gilt bei gemeinsamen Oder-Konten von Ehegatten? Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mehrerer Oberlandesgerichte gibt hierzu klare Leitlinien, an die dieser Beitrag anknüpft.
Fehlt nach dem Tod einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters der Überblick, wer genau Erbinnen oder Erben sind, gerät die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Einführung des Gesellschaftsregisters schnell ins Stocken. Das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss vom 02.06.2025, Az. 22 W 20/25) stellt klar: Die Eintragung der GbR darf nicht an unbekannten Erben scheitern. Unklare Erbenverhältnisse werden register- und grundbuchrechtlich handhabbar gemacht – die Gesellschaft bleibt handlungsfähig.
Fällt ein GmbH-Geschäftsanteil in den Nachlass, stellt sich oft die Frage: Müssen zur Gesellschafterversammlung alle Miterben einzeln geladen werden? Die Antwort lautet – mit einer wichtigen zeitlichen Einschränkung –: Es reicht, einen der Miterben zu laden. So vermeiden Sie Ladungsmängel und halten Beschlüsse registerfähig.