Erbauseinandersetzung

Sind mehrere Personen Erben geworden, gehört der Nachlass zunächst allen gemeinsam. Kein Miterbe kann allein bestimmen, was mit Konten, Immobilien, Wertpapieren oder persönlichen Gegenständen geschieht. Gerade deshalb entstehen in Erbengemeinschaften schnell Konflikte.
Wir prüfen, welche Rechte Sie in der Erbengemeinschaft haben und welche Schritte sinnvoll sind. Dazu klären wir den Nachlass, die Erbquoten, mögliche Teilungsanordnungen, Vermächtnisse, Ausgleichspflichten, Schulden und frühere Zuwendungen des Erblassers. Wir sagen klar, was rechtlich durchsetzbar ist – und was nicht.
Unser Ziel ist eine geordnete Auseinandersetzung des Nachlasses. Wir verhandeln mit den anderen Miterben, entwerfen tragfähige Lösungen und setzen Ihre Ansprüche durch. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht oder begleiten die notwendigen Schritte, etwa bei einer Immobilie im Nachlass. Wir verfügen über Expertise und Erfahrung in Teilungsversteigerungsverfahren.
Sie sollen nicht in einer blockierten Erbengemeinschaft feststecken. Wir helfen Ihnen, Ihre Position zu klären, den Nachlass zu ordnen und eine faire Verteilung durchzusetzen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Ein abhandengekommener Grundschuldbrief birgt Risiken und kann sogar einen Immobilienverkauf verhindern. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (26. Februar 2025, Az. 3 Wx 15/24) zeigt, unter welchen Voraussetzungen Eigentümer oder ihre Erben das Aufgebotsverfahren erfolgreich betreiben können.
Ein Miterbe wollte eine wertvolle Familiensammlung verwerten und klagte auf Pfandverkauf aller Stücke – trotz eines Teilungsverbots aus dem Jahr 1936. Das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 28.02.2025, Az. 1 U 2451/23) stellte klar: Der Verzicht „für immer“ auf Aufhebung der Gemeinschaft bleibt wirksam. Reiner Verkaufswille genügt nicht, um das Verbot zu kippen.
Kann ein Erbe den gesamten Familienbesitz zwangsversteigern lassen, obwohl im Nachlass nur ein Bruchteil – etwa ½ oder ¼ – des Grundstücks steckt? Ja, sagt der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 20.03.2025, Az. V ZB 63/23). Das Urteil verschiebt die Kräfteverhältnisse in Erbengemeinschaften: Jede Erbin und jeder Erbe kann eine Teilungsversteigerung des gesamten Grundbesitzes allein beantragen – ohne Zustimmung der übrigen Miterben, ja sogar gegen ihren Willen.
Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.12.2024 – 19 U 1039/24 e) hat entschieden, dass die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB im Fall einer staatlichen Erbschaft die automatische Vereinigung von Eigentum und Grundpfandrecht nicht verhindert. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Löschungsanspruch eines nachrangigen Hypothekengläubigers im Rahmen einer Zwangsversteigerung.
Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 25.05.2023 – 2 U 98/22) hat entschieden, dass eine Erblasserin in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Erbeinsetzungen nicht durch eine nachträgliche sogenannte Sanktionsklausel einseitig ändern kann. Zudem stellte das Gericht klar, dass die testamentarische Zuweisung eines Hausgrundstücks an einen Miterben eine Teilungsanordnung nach § 2048 BGB darstellt und nicht als Vorausvermächtnis anzusehen ist.