Erbauseinandersetzung

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft stehen Sie oft vor komplexen Herausforderungen. Wir vertreten Ihre Interessen bei Erbauseinandersetzungen: Wir beraten Sie, verhandeln mit den Miterben, begleiten Teilungsversteigerungen und setzen Ihre Rechte in Zivilprozessen durch. Gerne gestalten wir auch Erbauseinandersetzungsverträge für eine einvernehmliche Lösung.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Grundbuchberichtigung nach Abschichtungsvereinbarung – OLG München bestätigt erleichterte Löschung ausgeschiedener Miterben

Die Löschung eines Miterben aus dem Grundbuch nach einer Abschichtungsvereinbarung sorgt häufig für Unsicherheiten. Muss das Grundbuchamt eine notarielle Urkunde verlangen? Ist die Zustimmung der verbleibenden Miterben erforderlich? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (34 Wx 21/25 e) klargestellt, dass die Bewilligung des ausgeschiedenen Miterben allein genügt, um eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen.

Ablauf eines Teilungsversteigerungstermins

Ein Teilungsversteigerungstermin dient dazu, eine gemeinschaftlich gehaltene Immobilie zu veräußern, wenn sich Miteigentümer – etwa in einer Erbengemeinschaft – nicht über die Nutzung oder Verwertung einigen können. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt und folgt festen Verfahrensschritten.

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Bundesverfassungsgericht zur Haftungsbeschränkung für Erben: Schutz vor finanziellen Risiken

Mit dem Erbfall übernimmt der Erbe nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Ohne Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung haftet der Erbe mit seinem gesamten Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 10.04.2024 – 1 BvR 1031/20) betont die Bedeutung der faktischen Trennung zwischen Nachlass und Eigenvermögen des Erben, wenn die Nachlassinsolvenz eröffnet wurde.

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