Erbfolge klären

Nach einem Erbfall steht oft nicht sofort fest, wer Erbe geworden ist. Gibt es ein Testament? Ist es wirksam? Hat der Erblasser später etwas anderes verfügt? Bindet ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag? Solche Fragen entscheiden darüber, wer den Nachlass erhält, wer handeln darf und wer Ansprüche geltend machen kann.
Wir prüfen die Erbfolge sorgfältig und erklären klar, worauf es ankommt. Dabei werten wir Testamente, Erbverträge, frühere Verfügungen, Familienverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge aus. Wir prüfen auch, ob Zweifel an der Echtheit, der Form, der Auslegung oder der Testierfähigkeit bestehen.
Wenn Streit entsteht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren, gegenüber anderen Beteiligten und – wenn nötig – vor Gericht. Dabei handeln wir zielgerichtet, behalten die Rechtslage im Blick und ergreifen die taktisch sinnvollen Schritte.
Wir sorgen für Klarheit. Sie sollen wissen, wo Sie rechtlich stehen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Position wirksam durchsetzen können.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
In gemeinschaftlichen Testamenten gehen viele Ehegatten selbstverständlich davon aus, dass nicht nur die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sondern auch eine vorgesehene Ersatzschlusserbeneinsetzung bindend ist. Genau diese Annahme hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (Az. 3 W 79/24) korrigiert. Die Entscheidung macht deutlich: Die Wechselbezüglichkeit einer Ersatzschlusserbeneinsetzung ist keine Selbstverständlichkeit, sondern muss gesondert geprüft werden.
Das Erbscheinverfahren ist für viele Mandanten eine der ersten und zugleich frustrierendsten Stationen nach einem Todesfall. Immer wieder verlangen Nachlassgerichte umfangreiche Urkunden, die tatsächlich nicht (mehr) existieren oder nur mit erheblichem Aufwand zu beschaffen wären. Mit Beschluss vom 5. September 2025 (OLG Düsseldorf, Az. 3 Wx 213/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu wichtige Leitlinien formuliert. Die Mitwirkungsobliegenheit der Antragsteller hat Grenzen: Das Nachlassgericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht Zweibrücken eine für die Gestaltungspraxis äußerst wichtige Entscheidung getroffen. Ausgangspunkt war die Frage, ob ein Verweis auf den Pflichtteil als Enterbung zu verstehen ist und ob eine solche Enterbung durch spätere Widerrufsklauseln in notariellen Testamenten wieder aufgehoben wird. Die Entscheidung wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert (OLG Zweibrücken Beschl. v. 18.2.2025 – 8 W 18/24, DNotZ 2025, 538 m. Anm. Schäfer; Anm. Volmer DNotZ 2025, 956).
Das Oberlandesgericht Braunschweig (Urteil vom 3. November 2025, Az. 10 U 81/25) hat entschieden, dass die Zuwendung eines wesentlichen Nachlassgegenstands – hier einer wertvollen Gewerbeimmobilie – allein noch keine Erbeinsetzung begründet. Maßgeblich ist, ob der Erblasser wollte, dass der Bedachte die Nachlassverbindlichkeiten übernimmt und die wirtschaftliche Stellung des Erblassers fortsetzt. Fehlt ein solcher Wille, handelt es sich regelmäßig um ein Vermächtnis – selbst wenn der Gegenstand den Großteil des Nachlasses ausmacht.
Wie konkret muss ein Erblasser den Erben benennen, damit die Verfügung wirksam ist? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 10. Juli 2025, Az. 14 W 36/24) hatte über ein Testament zu entscheiden, in dem der Erblasser bestimmt hatte, dass „diejenige Person erben soll, die es besonders gut konnte mit“ einem von ihm eingesetzten Vorerben. Das Gericht hielt diese Formulierung für zu unbestimmt – und erklärte die Nacherbeneinsetzung für unwirksam.