Erbfolge klären

Nach einem Erbfall steht oft nicht sofort fest, wer Erbe geworden ist. Gibt es ein Testament? Ist es wirksam? Hat der Erblasser später etwas anderes verfügt? Bindet ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag? Solche Fragen entscheiden darüber, wer den Nachlass erhält, wer handeln darf und wer Ansprüche geltend machen kann.
Wir prüfen die Erbfolge sorgfältig und erklären klar, worauf es ankommt. Dabei werten wir Testamente, Erbverträge, frühere Verfügungen, Familienverhältnisse und die gesetzliche Erbfolge aus. Wir prüfen auch, ob Zweifel an der Echtheit, der Form, der Auslegung oder der Testierfähigkeit bestehen.
Wenn Streit entsteht, vertreten wir Ihre Interessen konsequent. Wir begleiten Sie im Erbscheinverfahren, gegenüber anderen Beteiligten und – wenn nötig – vor Gericht. Dabei handeln wir zielgerichtet, behalten die Rechtslage im Blick und ergreifen die taktisch sinnvollen Schritte.
Wir sorgen für Klarheit. Sie sollen wissen, wo Sie rechtlich stehen, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie Ihre Position wirksam durchsetzen können.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Fehlt nach dem Tod einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters der Überblick, wer genau Erbinnen oder Erben sind, gerät die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seit Einführung des Gesellschaftsregisters schnell ins Stocken. Das Kammergericht Berlin (KG, Beschluss vom 02.06.2025, Az. 22 W 20/25) stellt klar: Die Eintragung der GbR darf nicht an unbekannten Erben scheitern. Unklare Erbenverhältnisse werden register- und grundbuchrechtlich handhabbar gemacht – die Gesellschaft bleibt handlungsfähig.
Begriffe wie Vorerbe und Nacherbe klingen eindeutig – sind es aber nicht immer. Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 10. Juni 2024, Az. 19 W 28/24) hat ein gemeinschaftliches Ehegattentestament anders ausgelegt, als es der Wortlaut vermuten ließ: Die Ehefrau wurde Alleinerbin, die Enkel erhielten nur vermächtnisweise Ansprüche. Entscheidend war der wirkliche Wille der Erblasser, den ein späterer „Auslegungsvertrag“ stützte.
Ein in Serbien errichtetes Testament, maschinenschriftlich verfasst und von zwei Zeugen unterschrieben – keine Spur von deutscher Handschriftlichkeit. Trotzdem erkannte das Kammergericht Berlin diese Verfügung als wirksam an. Der Grund: Ein Testament kann hierzulande gelten, obwohl es die deutschen Formvorschriften nicht erfüllt. Was bedeutet das für deutsch-ausländische Nachlassfälle?
Die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers stellt sich besonders dann, wenn dieser an Demenz erkrankt ist. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt, wie in solchen Fällen die Gültigkeit eines Testaments geprüft wird (KG, Beschluss vom 25.07.2024, Az. 19 W 76/23). Was passiert, wenn ein Erblasser an Demenz leidet, aber ein Testament verfasst? Und wann ist ein Testament wegen Testierunfähigkeit unwirksam?
Darf ein Patient seinem langjährigen Hausarzt per Vermächtnis ein Grundstück hinterlassen, als Dank für ärztliche Betreuung und zusätzliche Hilfsdienste? Das Oberlandesgericht Hamm (Hinweisbeschluss vom 28. Mai 2024, Az. 10 U 14/24) sagt: Nein. Eine so große Zuwendung verstößt gegen das ärztliche Berufsrecht – das Vermächtnis ist nichtig.