Erbfolge klären

Wir prüfen Testamente und Erbverträge, legen sie rechtssicher aus und klären, ob sie unwirksam sein könnten (z.B. wegen Formfehlern, Verstößen gegen frühere bindende Verfügungen oder Testierunfähigkeit). Außerdem vertreten wir Sie in Erbscheinsverfahren und Klageverfahren, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Testamentsvollstrecker setzt unwirksames Testament um: Haftung

Darf ein Testamentsvollstrecker handeln, obwohl er von der Unwirksamkeit des Testaments weiß? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2024 (Az.: 6 U 49/23) entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker, der trotz Kenntnis oder Kennenmüssens der Testierunfähigkeit des Erblassers das Testament vollzieht, den tatsächlichen Erben haftet.

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Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament: Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2024 (Az.: 14 W 87/24) aufgezeigt, dass die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments aus einer früheren Ehe auch nach einer Wiederverheiratung fortbestehen kann. Dies hat erhebliche Konsequenzen für spätere Verfügungen von Todes wegen.

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Beweiswürdigung: BGH betont die Bedeutung der Gesamtschau von Indizien

In seinem Urteil vom 7. November 2024 (Az.: III ZR 79/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben, dass bei der Beweiswürdigung sämtliche Indizien in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Eine isolierte Prüfung einzelner Indizien ohne Berücksichtigung ihres Zusammenspiels ist unzulässig und führt zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung.

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