Vermögensnachfolge gestalten

Wir helfen Ihnen, Ihre Vermögensnachfolge rechtssicher zu planen und umzusetzen – ob bei der Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten oder bei der Unternehmensnachfolge. Gemeinsam mit Ihnen gestalten wir Verträge und Testamente; auf Wunsch arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und Notaren zusammen, um eine optimale Lösung für Ihre persönlichen Bedürfnisse zu finden.

Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

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Pflichtteil: Drohung als Entziehungsgrund?

Die Pflichtteilsentziehung gehört zu den drastischsten Maßnahmen im Erbrecht. Doch wann ist sie rechtlich zulässig? Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2024 (Az.: 3 O 3026/24) entschieden, dass eine bloße verbale Drohung nicht ausreicht, um einen Pflichtteilsberechtigten wirksam zu enterben – selbst wenn es sich um eine Todesdrohung handelt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass an eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Abs. 1 BGB hohe Anforderungen gestellt werden.

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Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament: Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2024 (Az.: 14 W 87/24) aufgezeigt, dass die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments aus einer früheren Ehe auch nach einer Wiederverheiratung fortbestehen kann. Dies hat erhebliche Konsequenzen für spätere Verfügungen von Todes wegen.

Detective examines a corkboard with maps and photos to solve a mystery.

Beweiswürdigung: BGH betont die Bedeutung der Gesamtschau von Indizien

In seinem Urteil vom 7. November 2024 (Az.: III ZR 79/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben, dass bei der Beweiswürdigung sämtliche Indizien in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Eine isolierte Prüfung einzelner Indizien ohne Berücksichtigung ihres Zusammenspiels ist unzulässig und führt zu einer rechtsfehlerhaften Würdigung.

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