Erbrechtliche Ansprüche

Nach einem Erbfall stehen oft Ansprüche im Raum. Ein Pflichtteil wurde nicht gezahlt. Ein Vermächtnis bleibt unerfüllt. Ein Erbe gibt keine Auskunft. Ein Miterbe hat Geld erhalten, eine Immobilie genutzt oder Nachlassgegenstände an sich genommen. Oder es herrscht Streit zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker. Für Betroffene ist dann schwer zu erkennen, welche Rechte bestehen und wie sie durchgesetzt werden können.
Wir prüfen, welche erbrechtlichen Ansprüche Sie haben, gegen wen sie sich richten und wie sie sich beziffern lassen. Dabei geht es häufig um Auskunft, Nachlassverzeichnisse, Belege, Wertermittlung, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Vermächtnisse, Herausgabeansprüche oder Ansprüche unter Miterben.
Nicht jeder Anspruch lässt sich sofort berechnen. Oft muss zuerst geklärt werden, was zum Nachlass gehört, welche Schenkungen der Erblasser gemacht hat und welche Werte anzusetzen sind. Wir ordnen die Unterlagen, stellen die richtigen Fragen und sagen klar, welche Schritte rechtlich und taktisch sinnvoll sind.
Wenn Ihre Ansprüche berechtigt sind, setzen wir sie konsequent durch. Wir fordern Auskunft, setzen Fristen, verhandeln mit der Gegenseite und vertreten Sie vor Gericht, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Sie sollen nicht darauf angewiesen sein, dass andere Beteiligte freiwillig handeln. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu klären, zu berechnen und wirksam geltend zu machen.
Rufen Sie uns gerne unter 02131/718190 an und vereinbaren Sie Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir bieten Ihnen Termine in unseren barrierefreien Kanzleiräumen, telefonisch oder als Videokonferenz – ganz nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.
Ein Testamentsvollstrecker soll den Nachlass sichern, ordnen und den letzten Willen umsetzen. Bleibt die Abwicklung über Jahre stehen und wird die Erbschaftsteuererklärung nicht vollständig abgegeben, können Erben und andere Nachlassbeteiligte beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragen. Das OLG Naumburg zeigt, dass steuerliche Untätigkeit ein schwerer Pflichtverstoß sein kann.
Wer als Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, setzt den Erben oft erheblich unter Druck. Kommt das Verzeichnis nicht rechtzeitig, folgt nicht selten eine Stufenklage – mit teuren Kostenfolgen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass ein Notar dem Erben diese Kosten unter Umständen ersetzen muss, wenn er das beauftragte Nachlassverzeichnis zu spät erstellt (OLG Celle, Urteil vom 30.12.2025, Az. 3 U 72/25).
Der Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände grundsätzlich selbständig verwalten und veräußern. In bestimmten Fällen – insbesondere bei unentgeltlichen oder nicht voll entgeltlichen Verfügungen – benötigt er jedoch die Zustimmung des Erben. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. 2 U 30/23) klargestellt, dass auch die Einholung dieser Zustimmung rechtlichen Grenzen unterliegt: Wird sie unter sittenwidrigen Umständen erlangt, sind nicht nur die Zustimmung, sondern sowohl das schuldrechtliche als auch das dingliche Geschäft nichtig. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der Testamentsvollstreckung.
Wer sich durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament bindet, möchte Klarheit und Verlässlichkeit für die spätere Vermögensnachfolge schaffen. Doch was gilt, wenn der Erblasser sich ein Rücktrittsrecht vorbehält und zu Lebzeiten größere Schenkungen vornimmt? Das Oberlandesgericht Nürnberg hat hierzu eine Entscheidung getroffen, die für erhebliche Diskussionen sorgt – und aus meiner Sicht rechtlich nicht überzeugt.
Gleich mehrere Probleme hatte das OLG Naumburg zu klären: den Umgang mit General- und Vorsorgevollmachten unter nahen Angehörigen, die schwierige Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenzerkrankungen sowie Herausgabeansprüche der Schlusserben nach § 2287 BGB. Die Entscheidung zeigt deutlich: Wer mit einer Generalvollmacht handelt, unterliegt strengen Pflichten – auch innerhalb der Familie (OLG Naumburg, Urteil vom 13.06.2024, Az. 2 U 95/23).